Der Kinderzuschlag von D.________ ist deshalb um 1/3 des aktuellen Lehrlingslohnes (CHF 610.00) zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag von CHF 396.65 (CHF 600.00 minus CHF 203.35), welcher beim Grundbedarf der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers einzusetzen ist. Nebst den Krankenkassenprämien von D.________ (CHF 186.50) sind auch die weiteren Kosten in Bezug auf die Ausbildung wie Wohnungsmiete in I.________ (CHF 780.00), Kosten für den öffentlichen Verkehr CHF 245.00 und Kosten für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 beim Bedarf einzurechnen.