und ist nur aufgrund seiner Lehrstelle in H.________ Wochenaufenthalter in I.________. Aufgrund seines Lehrlingslohnes verbietet es sich aber, im Bedarf des Beschwerdeführers den gesamten Kinderzuschlag zuzüglich weiterer Positionen, wie etwa Krankenkassenprämien, Ausbildungskosten etc. einzurechnen. Zumindest ein Teil seines Lebensunterhalts hat der Auszubildende mit seinen Einkünften selbst zu bestreiten. Auf der anderen Seite ist offensichtlich, dass der Lehrling mit seinen Einkünften nicht den gesamten vorliegend hohen Lebensunterhalt decken kann. Der Kinderzuschlag von D._____