11. 11.1 Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag zum Grundbetrag gemäss Ziff. I.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011) einzurechnen. Die Kinderzuschläge werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zur Familie des Schuldners gehört und mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. 11.2 D.________ lebt bei seiner Familie in K.________ und ist nur aufgrund seiner Lehrstelle in H.___