277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern deshalb für die Zeit der Lehre für den Unterhalt ihres Sohnes aufzukommen. Vorliegend handelt es sich daher – entgegen den Ausführungen des Betreibungsamts – weder um eine (beschränkte) Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB noch absolviert D.________ ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung, sondern eine Lehre. Die durch das Betreibungsamt zitierte Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung.