5 gemessene Erstausbildung nicht ohne Weiteres verloren. Eine angemessene Un- terstützungs- und Orientierungsphase ist dem jungen Erwachsenen zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes handelt es sich bei der Lehrstelle von D.________ deshalb um eine Erstausbildung. Aufgrund der geltenden Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern deshalb für die Zeit der Lehre für den Unterhalt ihres Sohnes aufzukommen.