Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner dagegen nicht zu Lasten seine Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre, wie das Bundesgericht ausführt, stossend, wenn es den Eltern auf Kosten der Gläubiger gestatten würde, (über die angemessene Erstausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4).