93 SchKG). Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner dagegen nicht zu Lasten seine Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist.