10. 10.1 Wenngleich die elterliche Unterstützungspflicht in der Regel nur bis zur Mündigkeit der Kinder dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sollen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für den Unterhalt des Kindes nach Eintritt der Mündigkeit aufkommen, sofern ihm noch keine angemessene Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom) zuteil geworden ist. Die Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 ZGB ergeben finanzielle Pflichten, welche den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, Bundesgesetz zum Schuldbetreibung und Konkurs I, N. 24 zu Art. 93 SchKG).