SR 210) nur für jene, die in günstigen Verhältnissen lebten. Der Bedürftige, vorliegend das volljährige Kind, müsse sich deshalb an die öffentliche Fürsorge wenden, wenn das Einkommen seines Unterstützers gepfändet werde (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. April 2013 ABS 12 396 E. 23). Sollten die monatlichen Kosten von CHF 2‘147.65 für D.________ dennoch in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden, sei aus Sicht des Betreibungsamtes bei einem Betrag in dieser Grössenordnung nicht mehr von einem Existenzminimum zu sprechen. Hinzu komme die Verhältnismässigkeit im Vergleich zum Einkommen des Vaters. IV.