4 mum auskommen müsse. Dieser Grundsatz müsse auch in Bezug auf die Ausbildung seiner minder- resp. volljährigen Kinder gelten (Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. August 2013 ABS 13 155 E. 16). Die Unterstützungspflicht gelte gemäss Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nur für jene, die in günstigen Verhältnissen lebten.