Es bestehe deshalb vorliegend kein gesetzlicher Anspruch auf Zwischenjahre. Der Lehrvertrag, der Mietvertrag und der Stellenantritt seien alle vor dem Antrag des Sohnes an den Sozialdienst erfolgt. Das Amt müsse unter Würdigung der Gesamtumstände schliessen, dass der zwischenzeitlich 21-jährige Sohn ausgezogen sei, wenn auch mit der Begründung der Ausbildung. In seiner Begründung verweist das Betreibungsamt auf die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde. Es bestehe demnach der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzmini-