6. Am 6. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 4. April 2019 ein (ABS 19 160) und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreffnisse aus der Einkommenspfändung dem Beschwerdeführer auszuzahlen und den betreibenden Gläubiger seien Verlustscheine auszustellen. Im Weiteren bestätigte er die Rechtsbegehren vom 18. März 2019 bzgl. der Unter- halts- und Ausbildungskosten des Sohnes D.________.