5. Mit Eingabe vom 11. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen ihm bzw. seinem Rechtsvertreter die Verfügung mit der Existenzminimumsberechnung vom 4. April 2019 zuzustellen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.