4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde. Das Betreibungsamt erliess gleichzeitig eine neue Berechnung des Existenzminimums und ergänzte es um die Kosten des öffentlichen Verkehrs und die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beschwerdeführers jeweils im Umfang seines Arbeitspensums von 80% (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). Auf die Aufnahme der Unterhalts- und Ausbildungskosten für D.________ in der Existenzminimumsberechnung wurde hingegen verzichtet.