1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beschwerdeführers von CHF 220.00 pro Monat in die Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Unterhaltskosten des Sohnes D.