277 Abs. 2 ZGB; E. 10). Der Kinderzuschlag eines volljährigen Kindes, welches sich noch in der Erstausbildung befindet und beim Schuldner wohnt, ist zum Grundbetrag der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzurechnen (vgl. Ziff. I.4 des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011; E. 11). Erwägungen: I.