Der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung geht durch absolvierte Zwischenjahre sowie eine Vorlehre nicht ohne Weiteres verloren, wenn diese nötig waren, damit das volljährige Kind die Voraussetzungen für die Absolvierung einer regulären Berufslehre erreichen und damit die Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt verbessern konnte. Die Eltern haben für die Zeit der Erstausbildung für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB;