{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2019-06-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2019-97_2019-06-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2019_97_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77883aad3899636dea1dd608dfb0005075de681adf498c25bba7bbe3279ab83f63c1cfc3f32918228e6a07749f9b9323a39?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77883aad3899636dea1dd608dfb0005075de681adf498c25bba7bbe3279ab83f63c1cfc3f32918228e6a07749f9b9323a39&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2019_97", "Checksum": "fc7dc6bdeefc447a64f504c0fd0574b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 04.06.2019 ABS 2019 97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 04.06.2019 ABS 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf Erstausbildung, Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber volljäh-rigem Kind in Erstausbildung; Berücksichtigung Kinderzuschlag für volljähriges Kind in Erstausbildung | BA OL, DS Oberland Ost"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 04:56:08", "Checksum": "b83841e30b8d903cc5b70f666dcb92dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 04.06.2019 ABS 2019 97\nRegeste:\nAnspruch auf Erstausbildung, Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber volljäh-rigem Kind in Erstausbildung; Berücksichtigung Kinderzuschlag für volljähriges Kind in Erstausbildung | BA OL, DS Oberland Ost\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 19 97\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2019\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und\nOberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Hostettler\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Fürsprecher B.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost,\nSchloss 5, 3800 Interlaken\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\n\nAnspruch auf Erstausbildung, Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber volljährigem Kind in Erstausbildung; Berücksichtigung Kinderzuschlag für volljähriges\nKind in Erstausbildung\n\nDer Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung geht durch absolvierte Zwischenjahre sowie eine Vorlehre nicht ohne Weiteres verloren, wenn diese nötig waren, damit das\nvolljährige Kind die Voraussetzungen für die Absolvierung einer regulären Berufslehre erreichen und damit die Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt verbessern konnte. Die Eltern\nhaben für die Zeit der Erstausbildung für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB; E. 10).\nDer Kinderzuschlag eines volljährigen Kindes, welches sich noch in der Erstausbildung\nbefindet und beim Schuldner wohnt, ist zum Grundbetrag der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzurechnen (vgl. Ziff. I.4 des Kreisschreibens\nNr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom\n1. Januar 2011; E. 11).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 Im Pfändungsverfahren der Pfändungsgruppe Nr. .________ gegen A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) hat das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle\nOberland Ost (nachfolgend: Betreibungsamt) eine Lohnpfändung verfügt. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers wurde mit Berechnung vom 25. Juni 2018\n(Beschwerdebeilage [BB] 4) auf CHF 1‘728.80 berechnet. Der Beschwerdeführer\nist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne.\n1.2 Der Regionale Sozialdienst C.________ beantragte mit Gesuch vom 6. Februar\n2019 in Bezug auf die Unterstützung eines Sohnes des Beschwerdeführers\nD.________ die Revision der Einkommenspfändung. Das Betreibungsamt berechnete am 18. Februar 2019 für das neue Pfändungsverfahren der Pfändungsgruppe\nNr. .________ das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf CHF 1‘482.95\n(BB 5).\nMit Verfügung vom 5. März 2019 begründete das Betreibungsamt die Berechnung\nvom 18. Februar 2019 und teilte mit, dass an dieser festgehalten werde.\n\n2. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. März 2019 bei der kantonalen\nAufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2019 resp.\n\n2\ngegen die Berechnung des Existenzminimums vom 18. Februar 2019 ein (ABS 19\n97) und beantragte Folgendes:\n\n1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beschwerdeführers von CHF 220.00 pro Monat in die Existenzminimumsberechnung aufzunehmen.\n2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die\nUnterhaltskosten des Sohnes D.________ in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzunehmen – insbesondere folgende Faktoren:\n- Kinderzuschlag CHF 600.00\n- Auswärtige Wohnung (Wochenaufenthalter) CHF 780.00\n- Auswärtige Verpflegung CHF 220.00\n- Arbeitswegkosten CHF 245.00\n- Krankenkassenprämien CHF 186.50\n- abzüglich Stipendien CHF -170.50\n- abzüglich Beitrag des Sohnes an die Haushaltskosten CHF -203.35\n3. Es sei das Betreibungsamt vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde\nkeine gepfändeten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen.\n\n3. Mit Verfügung vom 19. März 2019 erteilte die Aufsichtsbehörde der Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung insofern, als die Verteilung der eingehenden Einkommenspfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben hat.\n\n"}