Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 97 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Hostettler Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Anspruch auf Erstausbildung, Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber volljäh- rigem Kind in Erstausbildung; Berücksichtigung Kinderzuschlag für volljähriges Kind in Erstausbildung Der Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung geht durch absolvierte Zwischenjah- re sowie eine Vorlehre nicht ohne Weiteres verloren, wenn diese nötig waren, damit das volljährige Kind die Voraussetzungen für die Absolvierung einer regulären Berufslehre er- reichen und damit die Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt verbessern konnte. Die Eltern haben für die Zeit der Erstausbildung für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes aufzu- kommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB; E. 10). Der Kinderzuschlag eines volljährigen Kindes, welches sich noch in der Erstausbildung befindet und beim Schuldner wohnt, ist zum Grundbetrag der Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums einzurechnen (vgl. Ziff. I.4 des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011; E. 11). Erwägungen: I. 1. 1.1 Im Pfändungsverfahren der Pfändungsgruppe Nr. .________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost (nachfolgend: Betreibungsamt) eine Lohnpfändung verfügt. Das Exis- tenzminimum des Beschwerdeführers wurde mit Berechnung vom 25. Juni 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) auf CHF 1‘728.80 berechnet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne. 1.2 Der Regionale Sozialdienst C.________ beantragte mit Gesuch vom 6. Februar 2019 in Bezug auf die Unterstützung eines Sohnes des Beschwerdeführers D.________ die Revision der Einkommenspfändung. Das Betreibungsamt berech- nete am 18. Februar 2019 für das neue Pfändungsverfahren der Pfändungsgruppe Nr. .________ das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf CHF 1‘482.95 (BB 5). Mit Verfügung vom 5. März 2019 begründete das Betreibungsamt die Berechnung vom 18. Februar 2019 und teilte mit, dass an dieser festgehalten werde. 2. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. März 2019 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2019 resp. 2 gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 18. Februar 2019 ein (ABS 19 97) und beantragte Folgendes: 1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Be- schwerdeführers von CHF 220.00 pro Monat in die Existenzminimumsberechnung aufzuneh- men. 2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Unterhaltskosten des Sohnes D.________ in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums aufzunehmen – insbesondere folgende Faktoren: - Kinderzuschlag CHF 600.00 - Auswärtige Wohnung (Wochenaufenthalter) CHF 780.00 - Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 - Arbeitswegkosten CHF 245.00 - Krankenkassenprämien CHF 186.50 - abzüglich Stipendien CHF -170.50 - abzüglich Beitrag des Sohnes an die Haushaltskosten CHF -203.35 3. Es sei das Betreibungsamt vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine gepfändeten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. 3. Mit Verfügung vom 19. März 2019 erteilte die Aufsichtsbehörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insofern, als die Verteilung der eingehenden Einkom- menspfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben hat. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde. Das Betreibungsamt erliess gleichzeitig eine neue Berechnung des Existenzmini- mums und ergänzte es um die Kosten des öffentlichen Verkehrs und die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beschwerdeführers jeweils im Umfang seines Ar- beitspensums von 80% (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). Auf die Aufnahme der Unterhalts- und Ausbildungskosten für D.________ in der Existenzminimumsbe- rechnung wurde hingegen verzichtet. 5. Mit Eingabe vom 11. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Betrei- bungsamt sei anzuweisen ihm bzw. seinem Rechtsvertreter die Verfügung mit der Existenzminimumsberechnung vom 4. April 2019 zuzustellen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Am 6. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Wie- dererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 4. April 2019 ein (ABS 19 160) und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben, das Betreibungsamt sei anzu- weisen, die Betreffnisse aus der Einkommenspfändung dem Beschwerdeführer auszuzahlen und den betreibenden Gläubiger seien Verlustscheine auszustellen. Im Weiteren bestätigte er die Rechtsbegehren vom 18. März 2019 bzgl. der Unter- halts- und Ausbildungskosten des Sohnes D.________. 7. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 vereinigte die Aufsichtsbehörde die beiden Verfah- ren ABS 19 97 und ABS 19 160, führte das Verfahren unter der Verfahrensnummer ABS 19 97 weiter und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. 3 II. 8. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie wurde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der hierfür zuständi- gen kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; BSG 281.1]). III. 9. Das Betreibungsamt bringt in seiner Vernehmlassung vor, dass Beiträge für die Erstausbildung im Existenzminimum auch nach der Volljährigkeit des Kindes bis zum Abschluss dieser Ausbildung aufgenommen würden, wenn die begonnene Erstausbildung auch abgeschlossen werde. Die Situation liege hier aber anders: Der volljährige Sohn D.________ habe die obligatorische Schulzeit im Jahr 2014 beendet, von 2014 – 2015 habe er beim Berufsbildungszentrum IDM (Industrie, Dienstleistung, Mode) in E.________ ein Zwischenjahr absolviert, von 2015 – 2016 sei er bei der F.________ gewesen, von 2016 – 2017 habe er eine Vorlehre bei der Migros C.________ gemacht und vom Winter 2017/2018 – August 2018 habe er zuerst im G.________ gearbeitet und anschliessend Gelegenheitsjobs ausgeführt. D.________ habe dann einen Lehrvertrag unterschrieben, der ihn zwinge, aufgrund der Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe des Ausbildungsplat- zes in H.________ eine Wohnung zu beziehen. Der Sohn habe anschliessend eine Wohnung in I.________ gewählt, wobei die Berufsschule in E.________ liege. Es würden deshalb Auslagen für die auswärtige Verpflegung und zusätzlich Reisespe- sen für den Arbeitsweg anfallen. Das Betreibungsamt berechne das Minimum, wel- ches für die Existenz nötig sei. In Bezug auf Ausbildungen sei das Minimum eine Erstausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit. Zu prüfen sei allen- falls, ob in Abhängigkeit des Berufes für eine Erstausbildung Zwischenjahre erfor- derlich seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Sohn absolviere eine Lehre im Detailhandel, welche grundsätzlich 3 Jahre dauere. Er hätte sie deshalb bereits im Jahr 2017 abschliessen können, wenn er direkt nach der obligatorischen Schulzeit 2014 damit begonnen hätte. Er hätte bis zur Vollendung des 17. Altersjahres noch keine AHV-Abzüge zu verkraften gehabt und würde bereits ein Einkommen erzie- len, welches möglicherweise dem entspreche, welches er im Winter 2017/2018 im G.________ erzielt habe. Es bestehe deshalb vorliegend kein gesetzlicher An- spruch auf Zwischenjahre. Der Lehrvertrag, der Mietvertrag und der Stellenantritt seien alle vor dem Antrag des Sohnes an den Sozialdienst erfolgt. Das Amt müsse unter Würdigung der Ge- samtumstände schliessen, dass der zwischenzeitlich 21-jährige Sohn ausgezogen sei, wenn auch mit der Begründung der Ausbildung. In seiner Begründung verweist das Betreibungsamt auf die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde. Es bestehe demnach der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzmini- 4 mum auskommen müsse. Dieser Grundsatz müsse auch in Bezug auf die Ausbil- dung seiner minder- resp. volljährigen Kinder gelten (Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. August 2013 ABS 13 155 E. 16). Die Unterstützungs- pflicht gelte gemäss Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nur für jene, die in günstigen Verhältnissen lebten. Der Bedürftige, vorlie- gend das volljährige Kind, müsse sich deshalb an die öffentliche Fürsorge wenden, wenn das Einkommen seines Unterstützers gepfändet werde (Entscheid der Auf- sichtsbehörde vom 10. April 2013 ABS 12 396 E. 23). Sollten die monatlichen Kosten von CHF 2‘147.65 für D.________ dennoch in die Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden, sei aus Sicht des Be- treibungsamtes bei einem Betrag in dieser Grössenordnung nicht mehr von einem Existenzminimum zu sprechen. Hinzu komme die Verhältnismässigkeit im Ver- gleich zum Einkommen des Vaters. IV. 10. 10.1 Wenngleich die elterliche Unterstützungspflicht in der Regel nur bis zur Mündigkeit der Kinder dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sollen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für den Unterhalt des Kindes nach Eintritt der Mündigkeit aufkommen, sofern ihm noch keine angemessene Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehraus- bildung, Maturität oder Schuldiplom) zuteil geworden ist. Die Unterhaltspflicht ge- stützt auf Art. 277 ZGB ergeben finanzielle Pflichten, welche den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar, Bundesgesetz zum Schuldbetreibung und Konkurs I, N. 24 zu Art. 93 SchKG). Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner dagegen nicht zu Lasten seine Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre, wie das Bundesge- richt ausführt, stossend, wenn es den Eltern auf Kosten der Gläubiger gestatten würde, (über die angemessene Erstausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. Au- gust 2013 E. 4). 10.2 Der Sohn D.________ absolviert bei der Firma J.________ in H.________ eine Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ. Es ist unbestritten, dass D.________ ver- schiedene Zwischenjahre absolvierte. Es ist davon auszugehen, dass diese nötig waren, um die Ausgangslage für D.________ auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und ihn mittels entsprechender Angebote bei der Suche nach einer Lehrstelle un- terstützen zu können. Demnach waren diese «Umwege» nötig, damit D.________ die Voraussetzungen für die Absolvierung einer regulären Berufslehre erreichen konnte und die Möglichkeit erhielt, eine solche zu absolvieren. Durch die absolvier- ten Zwischenjahre und die Vorlehre hat D.________ seinen Anspruch auf eine an- 5 gemessene Erstausbildung nicht ohne Weiteres verloren. Eine angemessene Un- terstützungs- und Orientierungsphase ist dem jungen Erwachsenen zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes handelt es sich bei der Lehrstelle von D.________ deshalb um eine Erstausbildung. Aufgrund der geltenden Unter- haltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern deshalb für die Zeit der Lehre für den Unterhalt ihres Sohnes aufzukommen. Vorliegend handelt es sich daher – entgegen den Ausführungen des Betreibungsamts – weder um eine (be- schränkte) Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB noch absolviert D.________ ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung, sondern eine Lehre. Die durch das Betreibungsamt zitierte Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung. 11. 11.1 Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag zum Grundbetrag gemäss Ziff. I.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011) einzurechnen. Die Kinderzuschläge werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zur Familie des Schuldners gehört und mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. 11.2 D.________ lebt bei seiner Familie in K.________ und ist nur aufgrund seiner Lehrstelle in H.________ Wochenaufenthalter in I.________. Aufgrund seines Lehrlingslohnes verbietet es sich aber, im Bedarf des Beschwerdeführers den ge- samten Kinderzuschlag zuzüglich weiterer Positionen, wie etwa Krankenkassen- prämien, Ausbildungskosten etc. einzurechnen. Zumindest ein Teil seines Lebens- unterhalts hat der Auszubildende mit seinen Einkünften selbst zu bestreiten. Auf der anderen Seite ist offensichtlich, dass der Lehrling mit seinen Einkünften nicht den gesamten vorliegend hohen Lebensunterhalt decken kann. Der Kinderzuschlag von D.________ ist deshalb um 1/3 des aktuellen Lehrlingslohnes (CHF 610.00) zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag von CHF 396.65 (CHF 600.00 minus CHF 203.35), welcher beim Grundbedarf der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers einzusetzen ist. Nebst den Krankenkassenprämien von D.________ (CHF 186.50) sind auch die weiteren Kosten in Bezug auf die Ausbil- dung wie Wohnungsmiete in I.________ (CHF 780.00), Kosten für den öffentlichen Verkehr CHF 245.00 und Kosten für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 beim Bedarf einzurechnen. Im Gegenzug sind die Ausbildungs- und Betreuungszulagen von insgesamt CHF 490.00 sowie der monatliche Anteil des Stipendiums in der Höhe von CHF 170.50 auf der Einkommensseite der Berechnung zu berücksichti- gen. 12. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Unterhaltskosten für den volljährigen Sohn D.________ in Erstausbildung bei der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen sind. Die bestrittene Einkommenspfändung in der Pfändungsgruppe Nr. .________ vom 4. April 2019 wird somit aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Sin- ne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 6 V. 13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG) und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einkommenspfändung in der Pfändungsgrup- pe Nr. .________ vom 4. April 2019 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Ober- land, Dienststelle Oberland Ost, wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - Betreibungs- und Konkursamt Oberland Bern, 4. Juni 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Hostettler Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8