Der Beschwerdeführer geht folglich fehl in der Annahme, ihm hätte zur Korrektur der Anmeldung unter Eintragung bzw. Beibehaltung der provisorischen Eintragung eine Nachfrist gewährt werden müssen. 10.6 Zusammenfassend nahm das Betreibungsamt zu Recht an, die Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts sei ohne die rechtlichen Voraussetzungen – nämlich ohne schriftliches Einverständnis der anderen Partei, wie es Art. 4 Abs. 4 EigVV verlangt – erfolgt, weshalb die Eintragung nicht vorgenommen werden konnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV.