Dies geschah vorliegend mit der Verfügung vom 7. März 2019. Die Eintragung in das Register darf jedoch erst nach erfolgter Ergänzung der Anmeldung stattfinden (Art. 9 Abs. 2 EigVV). Eine provisorische Eintragung ist hierfür gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte nicht stattfinden (BGE 84 III 46 E. 2; HABERTHÜR, a.a.O., S. 8). Der Beschwerdeführer geht folglich fehl in der Annahme, ihm hätte zur Korrektur der Anmeldung unter Eintragung bzw. Beibehaltung der provisorischen Eintragung eine Nachfrist gewährt werden müssen.