Um den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsregister eintragen zulassen, hätte dieser folglich die schriftliche Zustimmung des Käufers einholen müssen. Vorliegend nahm das Betreibungsamt trotz ungenügender Anmeldung eine provisorische Anmeldung vor. Eine solche hätte gestützt auf Art. 2 Abs. 2 EigVV jedoch nur zu erfolgen, wenn sich das Betreibungsamt für nicht zuständig erachtet hätte. Gemäss Art. 9 Abs. 2 EigVV ist der Anmeldende im Falle einer ungenügenden Anmeldung einzig sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen. Dies geschah vorliegend mit der Verfügung vom 7. März 2019.