Eine entsprechende Zustimmung des Käufers konnte der Beschwerdeführer weder mit der Anmeldung zur Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister noch mit dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 vorweisen. Auf dem Vertrag vom 18. Februar 2019 wurde einzig ein Eigentumsvorbehalt handschriftlich vermerkt, ohne jedoch den Beschwerdeführer zur einseitigen Eintragung in das Register zu ermächtigen. Um den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsregister eintragen zulassen, hätte dieser folglich die schriftliche Zustimmung des Käufers einholen müssen.