6 10.5 Gestützt auf das Gesagte schliesst sich die Kammer den Ausführungen des Betreibungsamtes an, wonach für die einseitige schriftliche Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Register die Zustimmung zur Eintragung des zweiten Vertragspartners vorausgesetzt ist. Eine entsprechende Zustimmung des Käufers konnte der Beschwerdeführer weder mit der Anmeldung zur Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister noch mit dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 vorweisen.