Im Rahmen der formellen Prüfung hat das Betreibungsamt insbesondere die Voraussetzungen von Art. 4 und Art. 7 EigVV zu überprüfen. Bei einer einseitigen Anmeldung muss folglich unter anderem das schriftliche Einverständnis der Gegenpartei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht werden, wobei auch bereits der Kaufvertrag eine entsprechende Erklärung enthalten kann (BOLLER/PRIMOZIC, Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz, in: AJP 2016 S. 184 ff., S. 186; BGE 96 III 51 E. 4; 84 III 46 E. 2).