HABERTHÜR, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum Eigentumsvorbehaltsregister, BlSchK 1964, Heft 1, S. 1). Die Registerbehörden – denen es nicht zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen – haben sich an den Wortlaut der ihnen unterbreiteten Ausweise zu halten. Ergibt sich daraus nicht ausdrücklich und einwandfrei, dass der Erwerber einem Eigentumsvorbehalt des Veräusserers zugestimmt hat, ist die Eintragung ohne weiteres abzulehnen (BGE 108 III 46 E. 1 f.; 60 III 171). 10.4 Im Rahmen der formellen Prüfung hat das Betreibungsamt insbesondere die Voraussetzungen von Art. 4 und Art. 7 EigVV zu überprüfen.