In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht Sache des Registerführers, eine materielle Auslegung der ihm eingereichten Vertragsbestimmungen vorzunehmen, mithin den Eigentumsvorbehalt auf seine zivilrechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts greift auch einer Entscheidung des Zivilgerichts über die Gültigkeit der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung nicht vor (BGE 96 III 51 E. 3; HABERTHÜR, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum Eigentumsvorbehaltsregister, BlSchK 1964, Heft 1, S. 1).