Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen (Abs. 4). 10.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht Sache des Registerführers, eine materielle Auslegung der ihm eingereichten Vertragsbestimmungen vorzunehmen, mithin den Eigentumsvorbehalt auf seine zivilrechtliche Wirksamkeit zu überprüfen.