5 das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Hierfür brauche es keine zusätzliche Zustimmung des Käufers. 10.2 Gemäss Art. 4 EigVV kann die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich nachgesucht werden (Abs. 1). Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird.