Damit nannte das Betreibungsamt die für sie entscheidenden Überlegungen. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich, zumal er in seiner Beschwerde vom 18. März 2019 auf die Frage der einseitigen Anmeldung des Eigentumsvorbehalts einging. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 10. 10.1 In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Eigentumsvorbehalt, der mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 vereinbart worden sei, müsse in