Die Verfügung vom 7. März 2019 genügt den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Betreibungsamt nannte in der Verfügung die gesetzliche Norm, auf welchen sie ihren Entscheid stützt. Weiter kann der Verfügung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers zweifellos entnommen werden, dass die Eintragung mangels schriftlichen Einverständnisses «der anderen Partei» verwehrt wurde. Das Betreibungsamt stellte klar, das der handschriftliche Vermerk auf dem Kaufvertrag nicht als solches Einverständnis genüge. Damit nannte das Betreibungsamt die für sie entscheidenden Überlegungen.