zum Ganzen BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 9.3 Das Betreibungsamt begründete die Abweisung des Gesuchs um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in der Verfügung vom 7. März 2019 wie folgt: […] Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 EigVV ist eine einseitige Anmeldung nur dann möglich, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Die auf dem Kaufvertrag angefügte Bemerkung «Das Fahrzeug bleibt bis zur Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers» ist für die Eintragung nicht zulässig.