4 III. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt habe mit der ungenügenden Begründung in der Verfügung vom 7. März 2019 das rechtliche Gehör verletzt. 9.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.