7. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. März 2019, wonach das Gesuch um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister abgewiesen wurde (BB 1, VB 7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 zugestellt (Sendungsverfolgung BB 1). Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 18. März 2019 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. 8. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.