5. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 15. April 2019 fest, dass der Käufer keine Stellungnahme eingereicht hat. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und – vorbehalten allfällig umgehend einzureichender Bemerkungen – der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. II. 6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1) und Art. 21 Abs. 1 EigVV.