Unter diesen Voraussetzungen habe der Käufer sein Einverständnis in die Eintragung zu geben. Mit E-Mail vom 5. März 2019 sei dem Beschwerdeführer die Sachlage erneut aufgezeigt worden (VB 4). Der Beschwerdeführer habe sodann die einseitige Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister beantragt (VB 5, 6). Weil sowohl die unterschriftliche Zustimmung des Käufers auf dem Anmeldegesuch gefehlt habe und auch keine weiteren Unterlagen nachgereicht worden seien, sei das Gesuch um Eintragung mit Verfügung vom 7. März 2019 abgewiesen worden. Es sei einzig eine provisorische Eintragung vorgenommen worden.