Danach sei ihm das hierfür vorgesehene Formular zugestellt worden (VB 3). Daraufhin hätten verschiedenen Telefongesprächen stattgefunden, in welchen das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer erklärt habe, die einseitige Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister sei nur möglich, wenn im Kaufvertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich erwähnt sei, dass der Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eingetragen werde. Der fragliche handschriftliche Vermerk genüge hierzu nicht. Unter diesen Voraussetzungen habe der Käufer sein Einverständnis in die Eintragung zu geben.