3 4. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 20. Februar 2019 per E-Mail an das Betreibungsamt gelangt, um die Eintragung des Eigentumsvorbehalts zu veranlassen (VB 1). Danach sei ihm das hierfür vorgesehene Formular zugestellt worden (VB 3).