Es sei nicht erläutert worden, warum die Formulierung nicht zulässig sei bzw. ob der gültige Einbezug in den Kaufvertrag strittig oder ob die Bemerkung aus anderen Gründen nicht zulässig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 19. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut, um die provisorische Eintragung des Eigentumsvorbehalts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten, zumal die Beschwerde nicht offensichtlich unhaltbar sei. Dem Betreibungsamt sowie dem Käufer wurde Frist zur Vernehmlassung/Stellungnahme gesetzt.