29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers einzig mit dem Hinweis abgewiesen habe, die auf dem Kaufvertrag angefügte Bemerkung «Das Fahrzeug bleibt bis zur Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers» sei für die Eintragung nicht zulässig. Dabei handle es sich jedoch um eine blosse Feststellung und keinesfalls um eine Begründung. Es sei nicht erläutert worden, warum die Formulierung nicht zulässig sei bzw. ob der gültige Einbezug in den Kaufvertrag strittig oder ob die Bemerkung aus anderen Gründen nicht zulässig sei.