Das Betreibungsamt dürfe das Gesuch ferner nur in formeller Hinsicht überprüfen. In materieller Hinsicht habe es keine Kognition. Nur die offenkundige Nichtigkeit der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts könne die Abweisung des Eintragungsgesuchs rechtfertigen (BGE 96 III 51 E. 3 und E. 4). Eine solche liege im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch vom 5. März 2019 erfülle sämtliche Mindestanforderungen der EigVV. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. März 2019 aufzuheben. Das Betreibungsamt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;