4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV; SR 211.413.1) sei eine einseitige Anmeldung des Eigentumsvorbehalts nur dann zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei beigebracht werde. Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass sich das Einverständnis der nicht anmeldenden Partei aus dem Kaufvertrag selbst ergeben könne. Der Wille zur Errichtung eines Eigentumsvorbehalts gehe vorliegend aus dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 unzweideutig hervor. Das Betreibungsamt dürfe das Gesuch ferner nur in formeller Hinsicht überprüfen.