Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ aus, im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Käufer sei handschriftlich ein Eigentumsvorbehalt vermerkt worden. Das Betreibungsamt habe die Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister verwehrt, ohne zu begründen, warum die Eintragung nicht zulässig sei. Sie habe dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs gewährt. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV;