2 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts nachzukommen und die Eintragung vorzunehmen bzw. die provisorische Eintragung definitiv vorzunehmen. 4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Beibehaltung der provisorischen Eintragung anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung seines Gesuchs anzusetzen, unter konkretem Hinweis, welche Inhalte des Gesuchs beanstandet werden. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.