«Das FZ bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers» (Beschwerdebeilage [BB] 4, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). Mit Gesuch vom 5. März 2019 meldete der Beschwerdeführer einseitig die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne (nachfolgend: Betreibungsamt), an (BB 3, VB 6). Das Gesuch um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. März 2019 ab (BB 1, VB 7).