Die EigVV meint damit nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern insbesondere auch das Einverständnis zu dessen Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister (E. 10.4). - Bei einer ungenügenden Anmeldung zur Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister hat keine provisorische Anmeldung zu erfolgen, sondern der Anmeldende ist einzig sofort über die Mängel aufmerksam zu machen (Art. 9 Abs. 2 EigVV). Eine provisorische Eintragung ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 EigVV nur vorgesehen, wenn sich das Betreibungsamt für nicht zuständig erachtet (E. 10.5). Erwägungen: I.