Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Einseitige Anmeldung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 4 Abs. 4 EigVV): - Eine einseitige Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird (Art. 4 Abs. 4 EigVV). Die EigVV meint damit nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern insbesondere auch das Einverständnis zu dessen Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister (E. 10.4). -