Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 19 96 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontroll- strasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Einseitige Anmeldung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 4 Abs. 4 EigVV): - Eine einseitige Anmeldung zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigen- tumsvorbehaltsregister ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird (Art. 4 Abs. 4 EigVV). Die EigVV meint damit nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern insbesondere auch das Einverständnis zu dessen Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister (E. 10.4). - Bei einer ungenügenden Anmeldung zur Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregis- ter hat keine provisorische Anmeldung zu erfolgen, sondern der Anmeldende ist einzig sofort über die Mängel aufmerksam zu machen (Art. 9 Abs. 2 EigVV). Eine provisori- sche Eintragung ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 EigVV nur vorgesehen, wenn sich das Be- treibungsamt für nicht zuständig erachtet (E. 10.5). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schloss mit C.________ (nachfol- gend: Käufer) am 18. Februar 2019 einen Kaufvertrag über einen Mazda 5, Fahr- gestell-Nr. ________ ab. Das Fahrzeug wurde gleichentags vom Beschwerdeführer an den Käufer übergeben. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis von CHF 5‘000.00 spätestens bis am 25. März 2019 zu leisten ist. Im Vertrag ist in handschriftlicher Form unterhalb der Zahlungsart vermerkt: «Das FZ bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers» (Beschwer- debeilage [BB] 4, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). Mit Gesuch vom 5. März 2019 meldete der Beschwerdeführer einseitig die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne (nachfolgend: Betreibungsamt), an (BB 3, VB 6). Das Gesuch um Ein- tragung eines Eigentumsvorbehalts wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. März 2019 ab (BB 1, VB 7). 2. Mit Eingabe vom 18. März 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte der Be- schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die kantonale Auf- sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts nachzukommen und die Eintragung vorzuneh- men bzw. die provisorische Eintragung definitiv vorzunehmen. 2 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts nachzukommen und die Eintragung vorzunehmen bzw. die provisorische Eintragung definitiv vorzunehmen. 4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Beibehaltung der provisorischen Eintragung anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung seines Gesuchs anzusetzen, un- ter konkretem Hinweis, welche Inhalte des Gesuchs beanstandet werden. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ aus, im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Käufer sei handschriftlich ein Eigentumsvorbehalt vermerkt worden. Das Betreibungsamt habe die Eintragung in das Eigentumsvor- behaltsregister verwehrt, ohne zu begründen, warum die Eintragung nicht zulässig sei. Sie habe dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs gewährt. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV; SR 211.413.1) sei eine einseitige Anmeldung des Eigentumsvorbehalts nur dann zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftli- che Einverständnis der anderen Partei beigebracht werde. Es sei gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass sich das Einverständnis der nicht anmeldenden Partei aus dem Kaufvertrag selbst ergeben könne. Der Wille zur Errichtung eines Eigentumsvorbehalts gehe vorliegend aus dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 unzweideutig hervor. Das Betreibungsamt dürfe das Gesuch ferner nur in formeller Hinsicht überprüfen. In materieller Hinsicht habe es keine Kognition. Nur die offenkundige Nichtigkeit der Vereinbarung des Eigentumsvorbe- halts könne die Abweisung des Eintragungsgesuchs rechtfertigen (BGE 96 III 51 E. 3 und E. 4). Eine solche liege im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch vom 5. März 2019 erfülle sämtliche Mindestanforderungen der EigVV. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. März 2019 aufzuheben. Das Betreibungsamt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzt, weil sie das Gesuch des Be- schwerdeführers einzig mit dem Hinweis abgewiesen habe, die auf dem Kaufver- trag angefügte Bemerkung «Das Fahrzeug bleibt bis zur Begleichung des Kauf- preises Eigentum des Verkäufers» sei für die Eintragung nicht zulässig. Dabei handle es sich jedoch um eine blosse Feststellung und keinesfalls um eine Be- gründung. Es sei nicht erläutert worden, warum die Formulierung nicht zulässig sei bzw. ob der gültige Einbezug in den Kaufvertrag strittig oder ob die Bemerkung aus anderen Gründen nicht zulässig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch aus die- sem Grund aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 19. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut, um die provisorische Eintragung des Eigentumsvorbehalts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten, zumal die Beschwerde nicht offensichtlich unhaltbar sei. Dem Betrei- bungsamt sowie dem Käufer wurde Frist zur Vernehmlassung/Stellungnahme ge- setzt. 3 4. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2019 stellte das Betreibungsamt den An- trag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 20. Februar 2019 per E-Mail an das Betreibungsamt gelangt, um die Eintragung des Eigentumsvorbehalts zu veranlassen (VB 1). Danach sei ihm das hierfür vor- gesehene Formular zugestellt worden (VB 3). Daraufhin hätten verschiedenen Te- lefongesprächen stattgefunden, in welchen das Betreibungsamt dem Beschwerde- führer erklärt habe, die einseitige Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister sei nur möglich, wenn im Kaufvertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich erwähnt sei, dass der Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Regis- ter eingetragen werde. Der fragliche handschriftliche Vermerk genüge hierzu nicht. Unter diesen Voraussetzungen habe der Käufer sein Einverständnis in die Eintra- gung zu geben. Mit E-Mail vom 5. März 2019 sei dem Beschwerdeführer die Sach- lage erneut aufgezeigt worden (VB 4). Der Beschwerdeführer habe sodann die ein- seitige Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister beantragt (VB 5, 6). Weil sowohl die unterschriftliche Zustimmung des Käufers auf dem Anmeldegesuch ge- fehlt habe und auch keine weiteren Unterlagen nachgereicht worden seien, sei das Gesuch um Eintragung mit Verfügung vom 7. März 2019 abgewiesen worden. Es sei einzig eine provisorische Eintragung vorgenommen worden. 5. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 15. April 2019 fest, dass der Käu- fer keine Stellungnahme eingereicht hat. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und – vorbehalten allfällig umgehend einzureichender Bemerkungen – der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. II. 6. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1) und Art. 21 Abs. 1 EigVV. 7. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. März 2019, wonach das Gesuch um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in das Eigentumsvorbehaltsregister abgewiesen wurde (BB 1, VB 7). Diese Verfü- gung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 zugestellt (Sendungsverfol- gung BB 1). Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Mit Postaufgabe der Be- schwerde vom 18. März 2019 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. 8. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 4 III. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Betreibungsamt habe mit der ungenügenden Begründung in der Verfügung vom 7. März 2019 das rechtliche Gehör verletzt. 9.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gege- benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1) Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; zum Ganzen BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 9.3 Das Betreibungsamt begründete die Abweisung des Gesuchs um Eintragung eines Eigentumsvorbehalts in der Verfügung vom 7. März 2019 wie folgt: […] Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 EigVV ist eine einseitige Anmeldung nur dann möglich, wenn gleichzei- tig das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentli- chen Punkten, beigebracht wird. Die auf dem Kaufvertrag angefügte Bemerkung «Das Fahrzeug bleibt bis zur Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers» ist für die Eintragung nicht zulässig. Ihrem Antrag kann daher keine Folge geleistet werden und die Eintragung wird lediglich pro- visorisch vorgenommen. Die Verfügung vom 7. März 2019 genügt den Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Betreibungsamt nannte in der Verfügung die gesetzliche Norm, auf welchen sie ihren Entscheid stützt. Weiter kann der Verfügung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers zweifel- los entnommen werden, dass die Eintragung mangels schriftlichen Einverständnis- ses «der anderen Partei» verwehrt wurde. Das Betreibungsamt stellte klar, das der handschriftliche Vermerk auf dem Kaufvertrag nicht als solches Einverständnis genüge. Damit nannte das Betreibungsamt die für sie entscheidenden Überlegun- gen. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung mög- lich, zumal er in seiner Beschwerde vom 18. März 2019 auf die Frage der einseiti- gen Anmeldung des Eigentumsvorbehalts einging. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich ab- zuweisen. 10. 10.1 In materieller Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Eigentumsvor- behalt, der mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 vereinbart worden sei, müsse in 5 das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Hierfür brauche es keine zu- sätzliche Zustimmung des Käufers. 10.2 Gemäss Art. 4 EigVV kann die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts im Eigen- tumsvorbehaltsregister von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich nachgesucht werden (Abs. 1). Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der an- deren Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beige- bracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen (Abs. 4). 10.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht Sache des Registerführers, eine materielle Auslegung der ihm eingereichten Ver- tragsbestimmungen vorzunehmen, mithin den Eigentumsvorbehalt auf seine zivil- rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen. Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts greift auch einer Entscheidung des Zivilgerichts über die Gültigkeit der Eigentums- vorbehaltsvereinbarung nicht vor (BGE 96 III 51 E. 3; HABERTHÜR, Die Verordnun- gen des Bundesgerichts zum Eigentumsvorbehaltsregister, BlSchK 1964, Heft 1, S. 1). Die Registerbehörden – denen es nicht zusteht, materiellrechtliche Streit- punkte zu beurteilen – haben sich an den Wortlaut der ihnen unterbreiteten Aus- weise zu halten. Ergibt sich daraus nicht ausdrücklich und einwandfrei, dass der Erwerber einem Eigentumsvorbehalt des Veräusserers zugestimmt hat, ist die Ein- tragung ohne weiteres abzulehnen (BGE 108 III 46 E. 1 f.; 60 III 171). 10.4 Im Rahmen der formellen Prüfung hat das Betreibungsamt insbesondere die Vor- aussetzungen von Art. 4 und Art. 7 EigVV zu überprüfen. Bei einer einseitigen An- meldung muss folglich unter anderem das schriftliche Einverständnis der Gegen- partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wer- den, wobei auch bereits der Kaufvertrag eine entsprechende Erklärung enthalten kann (BOLLER/PRIMOZIC, Eigentumsvorbehalt im internationalen Warenverkehr zwi- schen Deutschland und der Schweiz, in: AJP 2016 S. 184 ff., S. 186; BGE 96 III 51 E. 4; 84 III 46 E. 2). Die Zustimmung des Erwerbers hat sich in erster Linie auf die Errichtung des Ei- gentumsvorbehalts selber (BGE 84 III 47), dazu aber mindestens konkludent auch auf den Registereintrag zu beziehen (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Solothurn SOG 1992 Nr. 16 vom 5. November 1992; GIRSBERGER/HUBERT-PUTSCHERT/MAISSEN/SPRECHER, in: Vertragsgestaltung und Vertragsdurchsetzung, Furrer/Girsberger/Belser/Breitschmid/Gächter/Roberto/Wald mann [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, 8 Kapitel, N. 893 f. inkl. Formulierungsvorschlag für die Registrierung des Eigentumsvorbehalts). Denn die EigVV meint nicht bloss das Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt als solchem, sondern ganz besonders auch das Einverständnis zu dessen Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister – denn eben diese Eintragung ist Gegenstand der Verordnung (Entscheid des Bun- desgerichts vom 8. Januar 1993, in: BlSchK 1993, Heft 4, S. 137 ff., S. 138, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Februar 1982, in: BlSchK 1986, Heft 2, S. 57 ff., S. 58). Diese Zustimmung (mithin die Zustimmung zur Eintragung in das Register) der anderen Partei kann sich aus dem Kaufvertrag selbst ergeben (BGE 96 III 51 E. 4). 6 10.5 Gestützt auf das Gesagte schliesst sich die Kammer den Ausführungen des Betrei- bungsamtes an, wonach für die einseitige schriftliche Eintragung eines Eigentums- vorbehalts in das Register die Zustimmung zur Eintragung des zweiten Vertrags- partners vorausgesetzt ist. Eine entsprechende Zustimmung des Käufers konnte der Beschwerdeführer weder mit der Anmeldung zur Eintragung im Eigentumsvor- behaltsregister noch mit dem Kaufvertrag vom 18. Februar 2019 vorweisen. Auf dem Vertrag vom 18. Februar 2019 wurde einzig ein Eigentumsvorbehalt hand- schriftlich vermerkt, ohne jedoch den Beschwerdeführer zur einseitigen Eintragung in das Register zu ermächtigen. Um den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsregister eintragen zulassen, hätte dieser folglich die schriftliche Zustimmung des Käufers einholen müssen. Vorliegend nahm das Betreibungsamt trotz ungenügender Anmeldung eine provi- sorische Anmeldung vor. Eine solche hätte gestützt auf Art. 2 Abs. 2 EigVV jedoch nur zu erfolgen, wenn sich das Betreibungsamt für nicht zuständig erachtet hätte. Gemäss Art. 9 Abs. 2 EigVV ist der Anmeldende im Falle einer ungenügenden Anmeldung einzig sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen. Dies geschah vorliegend mit der Verfügung vom 7. März 2019. Die Eintragung in das Register darf jedoch erst nach erfolgter Ergänzung der Anmeldung stattfinden (Art. 9 Abs. 2 EigVV). Eine provisorische Eintragung ist hierfür gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte nicht stattfinden (BGE 84 III 46 E. 2; HABERTHÜR, a.a.O., S. 8). Der Be- schwerdeführer geht folglich fehl in der Annahme, ihm hätte zur Korrektur der An- meldung unter Eintragung bzw. Beibehaltung der provisorischen Eintragung eine Nachfrist gewährt werden müssen. 10.6 Zusammenfassend nahm das Betreibungsamt zu Recht an, die Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts sei ohne die rechtlichen Voraussetzungen – nämlich ohne schriftliches Einverständnis der anderen Partei, wie es Art. 4 Abs. 4 EigVV verlangt – erfolgt, weshalb die Eintragung nicht vorgenommen werden konn- te. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 11. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - C.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland Bern, 7. Mai 2019 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8