Auch, weil Einheimische die Bedingungen diktierten»). Nach der erfolglosen Steigerung wurde gleichentags in den Medien berichtet, es sei geplant, einen zweiten Versteigerungstermin ohne Mindestgebot im Herbst 2018 festzusetzen. Herr Z.________ vom Konkursamt Oberland wurde zudem dahingehend zitiert, dass ein Verkauf unter der Hand in der Höhe von CHF 20‘000.00, wie von der F.________ AG angeboten worden sei, vor der Öffentlichkeit nicht zu rechtfertigen sei und das Konkursamt der F.________ AG ein Gegenangebot unter einer Million offeriert habe, das sie jedoch abgelehnt habe (vgl. BB 9 und 10).