8 dies ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ Raum für Spekulationen und fördert das Misstrauen in das Funktionieren des Staates. Die Freiheit der Medien gehört denn auch zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen hat in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung, wobei den Medien als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGE 137 I 8 E. 2.5 mit Hinweisen).